Gesundheitliches

Nachfolgend finden Sie Informationen zu rechtlich relevanten Gesundheitsthemen.

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Umsetzung Masernschutzgesetz (Stand: 10.02.2020)

 

Liebe Eltern der Kinder des Kindergartens, der Wiegestube und der Spielgruppen

Kinder, die ab dem 1. März 2020 aufgenommen werden

  • Das Gesetz verlangt, dass für diese Kinder ein von der Ständigen Impfkommission empfohlener Masernschutz vorliegen muss (sog. Immunitätsnachweis, siehe unten).
  • Der Immunitätsnachweis muss vor der Aufnahme in die o.g. Einrichtungen vorliegen; er muss zusammen mit den Aufnahmeunterlagen im Schulsekretariat abgegeben werden.
  • Ohne Nachweis können Ihre Kinder nicht in den o.g. Einrichtungen aufgenommen werden.

Kinder, die schon jetzt in den o.g. Einrichtungen betreut werden

  • Das Gesetz verlangt, dass der Immunitätsnachweis für diese Kinder bis zum 31. Juli 2021 erbracht werden muss.
  • Wir bitten Sie schon jetzt darum, den Nachweis rechtzeitig im Schulsekretariat abzugeben.
  • Ohne Nachweis bis zum 31. Juli 2021 können Ihre Kinder ab dem 01. August 2021 nicht mehr in den o.g. Einrichtungen betreut werden.

Liebe Eltern der Schüler der Klassen 1 – 13 inkl. Warteklasse, Hort und flexible Nachmittagsbetreuung („GTS“)

Schüler, die ab dem 1. März 2020 aufgenommen werden

  • Das Gesetz verlangt, dass für diese Kinder ein von der Ständigen Impfkommission empfohlener Masernschutz vorliegen muss (sog. Immunitätsnachweis, siehe unten).
  • Der Immunitätsnachweis muss vor der Aufnahme in die o.g. Einrichtungen vorliegen; er muss zusammen mit den Aufnahmeunterlagen im Schulsekretariat abgegeben werden.
  • Ohne Nachweis können schulpflichtige Kinder zwar in die Schule aufgenommen werden, sie dürfen aber weder Hort, Warteklasse noch die flexible Nachmittagsbetreuung besuchen.
  • Zudem sind wir verpflichtet, in diesem Fall den fehlenden Immunitätsnachweis Ihres Kindes unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.

Schüler, die schon jetzt Schule, Warteklasse, Hort, flexible Nachmittagsbetreuung besuchen

  • Das Gesetz verlangt, dass der Immunitätsnachweis für diese Schüler bis zum 31. Juli 2021 erbracht werden muss.
  • Wir bitten Sie schon jetzt darum, den Nachweis rechtzeitig im Schulsekretariat abzugeben.
  • Ohne Nachweis bis zum 31. Juli 2021 können schulpflichtige Kinder zwar weiterhin die Schule besuchen; sie dürfen aber weder Hort, Warteklasse noch die flexible Nachmittagsbetreuung besuchen.
  • Zudem sind wir verpflichtet, in diesem Fall den fehlenden Immunitätsnachweis Ihres Kindes unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.

Liebe Mitarbeiter

(Lehrer, Erzieher, Klassenhelfer, Schulsozialarbeiter, Verwaltungsmitarbeiter, Klavierbegleiter, Betreuer in Hort, Warteklasse, flexibler Nachmittagsbetreuung und andere Aufsichtspersonen, auch Honorarkräfte, Hausmeister, Reinigungspersonal, Küchenpersonal, ehrenamtliche Mitarbeiter, die nach 1970 geboren sind)

Künftige Mitarbeiter (Arbeitsbeginn ab 1. März 2020)

  • Das Gesetz verlangt, dass erwachsene Personen, soweit diese nach 1970 geboren und in Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, ebenfalls den Nachweis des Masernschutzes erbringen müssen (sog. Immunitätsnachweis, siehe unten).
  • Der Immunitätsnachweis muss vor der Arbeitsaufnahme  im Schulsekretariat vorliegen.
  • Ohne Nachweis dürfen neue Mitarbeiter ihre Tätigkeit nicht aufnehmen.

Mitarbeiter, die schon in unseren Einrichtungen tätig sind

  • Das Gesetz verlangt, dass der Immunitätsnachweis für diese Mitarbeiter bis zum 31. Juli 2021 erbracht werden muss.
  • Wir bitten Sie schon jetzt darum, den Nachweis rechtzeitig im Schulsekretariat abzugeben.
  • Ohne Nachweis bis zum 31. Juli 2021 dürfen die Mitarbeiter ab dem 01. August 2021 nicht mehr in unseren Einrichtungen tätig sein.

Immunitätsnachweis

Der Nachweis kann erbracht werden durch:

  • dokumentierte 1. Impfung ab dem ersten Geburtstag und dokumentierte 2. Impfung ab dem zweiten Geburtstag, (üblicherweise im Impfpass dokumentiert)
  • Bescheinigung eines Arztes über einen ausreichend hohen Antikörper-Titer
  • Bescheinigung eines Arztes darüber, dass Masern durchgemacht wurden
  • Bescheinigung eines Arztes darüber, dass Kontraindikationen gegen eine Masernimpfung vorliegen

Informationen folgen demnächst